AGB Hobbywerkstatt Mainz - Bingen
AGB Mietvertrag einer Mietwerkstatt für Kraftfahrzeuge, Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
Stand: 10/2021
§1Allgemeines
1. Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Hobbywerkstatt Mainz - Bingen Albert-Einstein-Str. 8 ,55435 Gau Algesheim (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher §13 BGB und Unternehmer §14 BGB).
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2. Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.
§2Vertrag
1.Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Annahme durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.
2. Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder
Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen d.h. , der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
3.Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein, Personalausweis, Führerschein etc. des zu reparierenden PKW als Sicherheit. Das Dokument wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
4. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 2 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
§3 Pflichten des Vermieters
1. Weiterhin kann der Vermieter Aufsichtspersonal zur Verfügung stellen, das in sachkundigen Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweisend und beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
2. Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiters Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
3. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§4 Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
1. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Es sind maximal 2 Personen pro Hebebühnenplatz erlaubt. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
2. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz (inkl. Werkbank) geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder Werkstatt zu entnehmen.
3. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
5. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu Verweigern.
Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.
6. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zu Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
7. Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
8. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
9. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
10. Der Mieter und seine Hilfspersonen bekommen das gemietete Werkzeug in einem voll funktionstüchtigen Zustand ohne Mängel übergeben. Jedes Werkzeug wird vom Vermieter vor der Vermietung geprüft.
11. Es dürfen nur die Räumlichkeiten der Hobbywerkstatt und der Wartebereich der Hobbywerkstatt genutzt und betreten werden.
12. Offenes Feuer wie z.B. durch einen Schweißbrenner, sind innerhalb der Werkstatt nicht zulässig.
13. Die Hebebühnen dürfen nur nach Unterweisung des Fachpersonals genutzt werden.
14. Es dürfen nur Außenparkplätze genutzt werden, welche für die Hobbywerkstatt ausgezeichnet sind.
15. Angefallener Müll und Betriebsflüssigkeiten dürfen nur in den dafür gekennzeichneten Behältern entsorgt werden. Die Entsorgung von Sondermüll wird gesondert berechnet.
16. Die Zufahrt ist für Elektro- und Hybridfahrzeuge untersagt, dies aufgrund des erhöhen Brandrisikos und der erheblichen Verletzungsgefahr.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro/ Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben inkl. MwSt. Dieses Angebot ist frei bleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
2. Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware in bar oder per ec Karte zahlen. Der Mietzins ist vor dem Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung wird das zuvor überlassene Dokument ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann sein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
4. Bei Reservierungen von Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeuge wird der Rechnungsbetrag sofort nach Reservierung fällig. Einen Anspruch auf eine Reservierung hat der Mieter nicht. Eine Reservierung gilt erst mit Zahlungseingang als verbindlich.
§6 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen und Arbeiten. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
2. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruch ausgeschlossen.
4. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparatur unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich, ohne Gewähr und ohne Haftung seitens des Vermieters.
6.
Nimmt ein Mieter entgegen der oben genannten Vereinbarung Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
7. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§7 Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz
1. Es gelten die gesetzlichen Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz am Arbeitsplatz.
2. Für die Einhaltung der Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere bei Arbeitskleidung und Schutz für den Betrieb elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Werkzeuge, trägt der Mieter die Verantwortung.
3. Für den Betrieb von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Geräten kann der Mieter den entsprechenden Arbeitsschutz vom Vermieter erwerben oder mieten. (?)
Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§8 Rückgabe der Mietsachen
1. Alle Mietsachen sind durch den Mieter pfleglich zu behandeln und vor Rückgabe gründlich zu reinigen.
2. Der Vermieter behält sich das Recht vor eine Reinigungsgebühr in Höhe von pauschal 30,00 Euro für Arbeitsplatz und/oder Werkzeug zu berechnen, bei extremen Verschmutzungen auch darüber hinaus nach Aufwand.
3. Der Mieter ist für die fachgerechte Entsorgung seines Abfalls verantwortlich.
4. Der Mieter kann die fachgerechte Müllentsorgung gegen Entgelt dem Vermieter übertragen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§9 Gewährleistung durch Vermieter
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als
Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§10 Haftung Mieter
1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch ihn verursachten Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen.
Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
2. Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter im vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.
§11 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§12 Kündigung
1.Bei Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu.
Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§13 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
1. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
2. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläg.
§14 Gewährleistung durch Vermieter
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als
Unternehmer erfolgt der Verkauf von Neuware mit einer Sachgewährleistung von zwei Jahren, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt mit einer Sachgewährleistung von einem Jahr.
2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachgewährleistungregelungen.
§15 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verbraucher behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionskosten auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.
§16 Schlussbestimmung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu
verklagen.
2. Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr , in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftliche Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.