AGB Hobbywerkstatt Mainz - Bingen

 
AGB Mietvertrag einer Mietwerkstatt für Kraftfahrzeuge, Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

Stand: 10/2021

 

§1Allgemeines
 

1. Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen   Hobbywerkstatt Mainz - Bingen Albert-Einstein-Str. 8 ,55435 Gau Algesheim (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher §13 BGB und Unternehmer §14 BGB).

Maßgeblich   ist   die   zum   Zeitpunkt   des   Vertragsabschlusses   gültige   Fassung.
 
 2. Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.

§2Vertrag
 

1.Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Annahme durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der   Mietsache   und   Ausgleich   der   Rechnung   über   den   Mietzins. 

2. Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder

Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten   und   der   gegen   Entgelt   ausgegebenen   Arbeitsmaterialien   zur   Reparatur   von Kraftfahrzeugen d.h. , der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
 
 3.Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein, Personalausweis, Führerschein etc. des zu reparierenden PKW als Sicherheit. Das Dokument wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
 
 4. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 2 Personen   pro   Arbeitsplatz.   Minderjährigen   ist   der   Zutritt   zur   Werkstatt   ohne   Begleitung   von Erziehungsberechtigten verboten.

§3 Pflichten des Vermieters
 
1. Weiterhin kann der Vermieter Aufsichtspersonal zur Verfügung stellen, das in sachkundigen Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweisend und beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
 
 2. Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiters Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
 
 3. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

§4 Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
 
1. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Es sind maximal 2 Personen pro Hebebühnenplatz erlaubt. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen,   die   auf   Grund   mangelhafter   Schutzausrüstung   bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
 
 2. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz (inkl. Werkbank) geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener   Materialien   sind   den   Aushängen   im   Büro   oder   Werkstatt   zu   entnehmen.  

3.   Der   Mieter   und   seine   Hilfspersonen   haben   mit   dem   ausgegebenen   Werkzeug   sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
 
 4. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
 
 5. Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu Verweigern.
Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.  

6. Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zu Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
 
 
7.   Der   Mieter   und   seine   Hilfspersonen   müssen   über   eine   wirksam   abgeschlossene Haftpflichtversicherung   verfügen.   Dies   ist   dem   Vermieter   auf   Verlangen   nachzuweisen.

8.   Der   Mieter   hat   mit   den   angemieteten   Werkzeugen   und   Maschinen   sorgfältig   umzugehen.

9.  Der   Mieter   darf   an   seinem   Fahrzeug   keine   Umbauten   vornehmen,   die   gegen   die Straßenverkehrsordnung verstoßen.

10.   Der   Mieter   und   seine   Hilfspersonen   bekommen   das   gemietete   Werkzeug   in   einem   voll funktionstüchtigen Zustand ohne Mängel übergeben. Jedes Werkzeug wird vom Vermieter vor der Vermietung geprüft.

11. Es dürfen nur die Räumlichkeiten der Hobbywerkstatt und der Wartebereich der Hobbywerkstatt genutzt und betreten werden.

12. Offenes Feuer wie z.B. durch einen Schweißbrenner, sind innerhalb der Werkstatt nicht zulässig.

13.   Die   Hebebühnen   dürfen   nur   nach   Unterweisung   des   Fachpersonals   genutzt   werden.

14. Es dürfen nur Außenparkplätze genutzt werden, welche für die Hobbywerkstatt ausgezeichnet sind.

15. Angefallener Müll und Betriebsflüssigkeiten dürfen nur in den dafür gekennzeichneten Behältern entsorgt   werden.   Die   Entsorgung   von   Sondermüll   wird   gesondert   berechnet.

16. Die Zufahrt ist für Elektro- und Hybridfahrzeuge untersagt, dies aufgrund des erhöhen Brandrisikos und der erheblichen Verletzungsgefahr.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro/ Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben inkl. MwSt. Dieses Angebot ist frei bleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen   der   Mieter   ergeben,   sind   von   diesem   in   voller   Höhe   zu   übernehmen.  

2. Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware in bar oder per ec Karte zahlen. Der Mietzins ist vor dem Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung wird das zuvor überlassene Dokument ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
 
 3. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen.   Der   Mieter   kann   sein   Zurückhaltungsrecht   nur   ausüben,   wenn   seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

4. Bei Reservierungen von Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeuge wird der Rechnungsbetrag sofort nach Reservierung fällig. Einen Anspruch auf eine Reservierung hat der Mieter nicht. Eine Reservierung gilt erst mit Zahlungseingang als verbindlich.

§6 Haftung des Vermieters
 
1. Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen und Arbeiten. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
 
2. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruch ausgeschlossen.
 
 4. Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für   seine   Angestellten,   Arbeitnehmer,   Mitarbeiter,   Vertreter   und   Erfüllungsgehilfen.
 
 5. Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparatur unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich, ohne Gewähr und ohne Haftung seitens des Vermieters.

6. 
Nimmt ein Mieter entgegen der oben genannten Vereinbarung Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.

7. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr und Haftung. Im Falle von Unfällen, bedingt   durch   Verkehrssicherungspflichtverletzungen   des   Vermieters   bleibt   die   Haftung   des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.

§7 Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz

1. Es gelten die gesetzlichen Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz am Arbeitsplatz.

2. Für die Einhaltung der Regeln für Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere bei Arbeitskleidung und Schutz für den Betrieb elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Werkzeuge, trägt der Mieter die Verantwortung.

3. Für den Betrieb von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Geräten kann der Mieter den entsprechenden Arbeitsschutz vom Vermieter erwerben oder mieten. (?) 
Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§8 Rückgabe der Mietsachen

1. Alle Mietsachen sind durch den Mieter pfleglich zu behandeln und vor Rückgabe gründlich zu reinigen.

2. Der Vermieter behält sich das Recht vor eine Reinigungsgebühr in Höhe von pauschal 30,00 Euro für Arbeitsplatz und/oder Werkzeug zu berechnen, bei extremen Verschmutzungen auch darüber hinaus nach Aufwand.

3. Der Mieter ist für die fachgerechte Entsorgung seines Abfalls verantwortlich.

4. Der Mieter kann die fachgerechte Müllentsorgung gegen Entgelt dem Vermieter übertragen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

 §9 Gewährleistung durch Vermieter
 
1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als
Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der   Verkauf   von   Gebrauchtware   erfolgt   an   diese   Kunden   unter   Ausschluss   jeglicher Sachmängelhaftung.
 
 2.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

§10 Haftung Mieter
 
1.   Der   Mieter   haftet   dem   Vermieter   für   sämtliche   durch   ihn   verursachten   Schäden   an   den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen.
Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
 
 2. Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter im vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. etwaiger Montagekosten zu erstatten.


§11 Erweitertes Pfandrecht
 
1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches   Pfandrecht   an   den   aufgrund   des   Mietverhältnisses   in   seine   Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände zu.
 
 2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
 
 3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.

§12 Kündigung
 
1.Bei   Verletzung   einer   der   Bedingungen   dieser   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen  oder   bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu.
Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
 
§13 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.

2. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläg.

§14 Gewährleistung durch Vermieter

1. Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als 
Unternehmer erfolgt der Verkauf von Neuware mit einer Sachgewährleistung von zwei Jahren, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt mit einer Sachgewährleistung von einem Jahr.

2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachgewährleistungregelungen.

§15 Eigentumsvorbehalt
 
1. Bei Verbraucher behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
 
 2. Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung   aller   Forderungen   aus   einer   laufenden   Geschäftsbeziehung   vor.
 
3. Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionskosten auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.

§16 Schlussbestimmung
 
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu
verklagen.
 
 2. Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden,   so   berührt   dies   die   Wirksamkeit   der  übrigen   Regelungen   nicht.   Die   Vertragspartner verpflichten sich vielmehr , in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftliche Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.